AWO Ortsverein
Clausthal-Zellerfeld

Satzung des AWO-Ortsvereins Clausthal-Zellerfeld e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Clausthal-Zellerfeld e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO-Ortsverein CLZ e.V.
(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem der Berg- und Universitätsstadt
Clausthal-Zellerfeld.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Clausthal-Zellerfeld.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Region Harz e.V. mit Sitz in Bad
Lauterberg/Goslar.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung mildtätiger Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erfüllung der in den      Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt – und auf Bundesebene – genannten Auf-gaben in seinem Bereich, insbesondere vorbeugende, helfende und heilende Tä-tigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit; Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe, Werbung und Schulung der Mitglieder und Mitarbeiter_innen und Mitwirken an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe.
(4) Die mildtätigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstüt-zung hilfsbedürftiger Personen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO-Kreisverband Region Harz e.V., der es unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen.
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffent-liche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Par-teien.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermes-sen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem/der Antragsteller/in nicht begründen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der überge-ordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
(3) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugend-werksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
(4) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Min-derjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in allei-ne oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.
(5) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mit-glied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.
(6) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwal-tung.

§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahl-recht für den § 26 BGB-Vorstand.
Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahl-recht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Ein-schränkungen des Abs. 2, S. 2, 3.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Ka-lenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
(2) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
(3) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 18 erlassen werden.

§ 6 Korporative Mitgliedschaft
(1) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stif-tungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.
(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand vorbehalt-lich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Es ist eine schriftliche Korpo-rationsvereinbarung abzuschließen.
(3) Es gelten folgende Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft:
• Körperschaften und Stiftungen können aufgenommen werden.
• Körperschaften und Stiftungen, die als korporatives Mitglied aufgenommen werden, müssen gemeinnützig und/oder mildtätig sein. Nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn eine AWO Körper-schaft mindestens 50 % der Anteile hält. Andere können Förderer werden.
• Es ist notwendig, dass die Aufgaben überwiegend mit den Aufgaben der
Arbeiterwohlfahrt, die im Statut festgelegt sind, übereinstimmen.
• Ihre Arbeit muss von dem Gedanken der Toleranz bestimmt sein und
grundsätzlich allen zugutekommen, die ihrer bedürfen, ohne Rücksicht auf
deren politische, ethnische, nationale oder konfessionelle Zugehörigkeit.
• Die grundsatz- und gesellschaftspolitischen Auffassungen müssen mit den
Inhalten des Grundsatzprogrammes der Arbeiterwohlfahrt übereinstimmen.
• Aus den grundsatz- und gesellschaftspolitischen Auffassungen ist abzulei-ten
und zu fordern, dass die konkrete Arbeit und das sozialpolitische
und/oder sozialpädagogische Konzept den Kriterien und Grundsatzbestim-mungen der AWO gerecht werden.
• Eine unternehmerische Tätigkeit muss den Grundsätzen zum wertegebun-denen AWO Unternehmen entsprechen.
• Die Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-pflege ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.
• Eine Befreiung der Geschäftsführung von den Bestimmungen des § 181 BGB schließt eine korporative Mitgliedschaft bei der AWO aus.
• Will eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Stiftung Mitglied bei der
Arbeiterwohlfahrt werden, so ist eine Bestimmung in deren Satzung aufzu-nehmen, wonach bei Auflösung das nach Abzug aller Verbindlichkeiten ver-bleibende Vermögen an die Gliederung der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Region Harz e.V. fällt, die es für gemeinnützige/mildtätige Zwecke verwendet. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung Abstand ge-nommen werden. Eine Ausnahme kann in folgenden Fällen geprüft werden:
• wenn die Korporation verbandspolitisch von besonderer Bedeutung ist,
• wenn der Korporationspartner eine Stiftung der öffentlichen Hand ist.
Die Ausnahme muss in jedem Einzelfall von der AWO Gliederung begründet werden.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.
(5) Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft
begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist in der jeweiligen Korporati-onsvereinbarung auszugestalten.
(6) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

§ 7 Organe
Organe des Ortsvereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß die-ser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, dem Vorstand, den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauf-tragten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Orts-vereins,
• sie beschließt die Satzung,
• sie wählt den Vorstand,
• sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen,
• sie wählt die Delegierten zur Kreiskonferenz. Bei der Wahl der Delegierten sollen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein. Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben.
• die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung be-schließen.
• sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeit-raum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindes-tens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversamm-lung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglie-der
oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.
Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf nach § 16 Abs. 2 d dieser Satzung der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.
Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach § 16 Abs. 2 c dieser Sat-zung die übergeordnete Gliederung anzuhören.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
(5) Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funk-tion:
- Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht,
- Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder inner-halb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungs-funktionen ausgeübt wurden.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu unter-zeichnen.
(7) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespoliti-schen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.
(8) Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, min. ei-nem/einerStellvertretern/innen, der/dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in und min. drei Beisitzern/innen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/der Vorsitzende und ihre/seine Stellver-treter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Frauen und Männer müssen mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten/innen vorhanden ist.
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(4) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit-glieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsfüh-rer/in berufen. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere/n Vertreter/in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall re-geln.
Vor der Bestellung des/der hauptamtlichen Ortsvereinsgeschäftsführers/in und vor Abschluss seines/ihres Arbeitsvertrages ist die Einwilligung des Kreisverbandes, bzw. Bezirksverbandes, bzw. Landesverbandes einzuholen. Sofern die Einwilli-gung nicht unmittelbar erteilt werden kann, widerspricht die übergeordnete Gliede-rung der Entscheidung innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächsthöhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht kei-nen Gebrauch, gilt die Besetzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als ge-nehmigt.
(8) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
(10) Der Vorstand benennt eine/einen Vertreter/in zur Unterstützung des Ortsju-gendwerkes, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.
(11) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n berufen.
(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Orts-jugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten ent-gegen.
(13) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt mindestens ein vom Orts-jugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
(14) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 10 Ortsausschuss
(1) Der Vorstand kann einen Ortsausschuss bilden.
(2) Dem Ortsausschuss gehören eine/ein Vertreter/in des Jugendwerkes, korporati-ve Mitglieder und weitere Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt verein-bar sind.
(3) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemein-samer sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene.
(4) Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessen-lage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kommune, Ämtern, Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung
(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragun-gen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitglied-schaftsrechte oder dem Austritt.
(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letz-teres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Aus-schließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das je-weilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.“

§ 12 Rechnungswesen
(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitions-pläne) verpflichtet.
(2) Gliederungen, Einrichtungen und Dienste der Arbeiterwohlfahrt führen ihre Bü-cher nach den Regelungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des Han-delsgesetzbuches, soweit nicht nach diesem oder anderen Gesetzen oder Verord-nungen wegen der Rechtsform oder der Art der Tätigkeit weitergehende Regelun-gen bestimmt sind. Die Konten sollten nach einem einheitlichen Kontenrahmen geordnet werden.
Der Jahresabschluss ist um einen Lagebericht analog der Regelungen im Han-delsgesetzbuch zu ergänzen, sofern der Verein die dort festgelegten Größenkrite-rien erfüllt. Kleinere Vereine können freiwillig einen Lagebericht erstellen.
Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.
(3) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwen-dung der Mittel ist zu prüfen. In die Prüfung ist neben dem Rechnungswesen auch die Budgetierung einzubeziehen. Sondervermögen, finanzielle Beteiligungen und Betriebe unterliegen ebenfalls der Prüfung.

§ 13 Revision
(1) Allgemein
(a) Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch
• die Verbands-/Vereins- Revision
• die Wirtschaftsprüfung
• die Innenrevision.
(b) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklä-rung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.
(c) Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
(d) Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffest-stellungen zu geben.
(e) Bei Trägern und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt mit eigener Rechtspersön-lichkeit ist der Gesellschafter und das zur Aufsicht berechtigte Gremium der Gesell-schaft über die Prüfungsfeststellungen zu unterrichten.
(2) Verbands-/Vereinsrevision
(a) Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwort-lich.
(b) Sind mehrere Revisoren/innen gewählt, können sie sich eine Geschäftsordnung geben.
(c) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäf-te, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen.
Die Revisoren/innen können sich dabei auf die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung, die Berichte der Innenrevision und die Berichte anderer Prüfinstanzen oder Auf-sichtsorgane stützen.
(d) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächst höheren Gliederung vorzule-gen. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(e) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vor-standes teilnehmen.
(f) In besonderen Fällen kann die Prüfung auf Antrag einer Gliederung der nächst-höheren Gliederung (gegen Übernahme der Kosten durch die beantragende Glie-derung) übertragen werden. Diese kann -in Abstimmung mit ihren Revisoren/innen-, Innenrevisoren/innen oder Beauftragten die Durchführung der Prüfung übertra-gen.
(3) Wirtschaftsprüfung
(a) Die vom Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfer/innen sind mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresrechnung entsprechend den handels-rechtlichen Vorschriften zu beauftragen, soweit nicht nach anderen Gesetzen oder Verordnungen weitergehende Regelungen bestimmt sind.
Zu ihrer Aufgabe gehört festzustellen, ob die Buchführung den gesetzlichen und satzungsmäßigen Erfordernissen entspricht.
Mindestens alle 4 Jahre muss die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäfts-führung entsprechend Haushaltsgrundsatzgesetz erfolgen. Die Revision kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die Ordnungsgemäßheit der Ge-schäftsführung in kürzeren Abständen geprüft wird.
(b) Der Bericht der Wirtschaftsprüfung ist den nach der Satzung zuständigen Orga-nen sowie der nächst höheren Gliederung jährlich; der Bericht über die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung mindestens alle vier Jahre vorzulegen.

§ 14 Innenrevision
(a) Innenrevisoren/innen sind hinsichtlich der Prüfaufträge weisungsgebunden. In der Durchführung ihrer Aufträge sind sie von Weisungen unabhängig.
(b) Für die Durchführung der Innenrevision gelten Richtlinien. Die Richtlinien für die Durchführung der Innenrevision können vom Bundesausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
(c) Innenrevisoren/innen prüfen den Verbandsbereich, für den sie tätig sind. Sie können
• auf Anforderung für dessen Gliederungen tätig werden oder
• zur Prüfung in Prüfbereichen eingesetzt werden, die gegenüber Dritten nach-gewiesen werden müssen.
In diesen Fällen sind die Kosten für die Prüfung von der geprüften Gliederung zu tragen.

§ 15 Verbandliches Markenrecht
(1) Der Ortsverein führt den Namen: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Clausthal-Zellerfeld e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO-Ortsverein CLZ e.V.
Der AWO Bundesverband e.V. ist alleiniger Inhaber der Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt.
(2) Für korporative Mitglieder gelten folgende Regelungen:
• Gemeinnützige AWO Körperschaften dürfen Namen und das Logo im Na-men verwenden, soweit die Stimmenanteile zu mehr als 50% von der AWO getragen werden.
• Gewerbliche AWO Körperschaften, bei denen die Stimmenanteile mehrheit-lich von der AWO getragen werden, dürfen Namen und Logo nur hintergrün-dig zur Kennzeichnung der gesellschaftsrechtlichen Anbindung (z.B. Fuß-zeile Briefbogen) mit Abstand zur Unternehmensbezeichnung verwenden.
• Nicht gemeinnützige Körperschaften, die zu 100% von der AWO getragen werden, dürfen Namen und Logo im Unternehmensnamen verwenden, wenn sich ihre Tätigkeiten/ Dienstleistungen überwiegend an die AWO oder an Klienten, die ansonsten direkt durch die AWO betreut würden, richten und dies nachweislich im Gesellschaftsvertrag verankert ist.
• Körperschaften mit AWO Minderheitsbeteiligung dürfen Namen und Logo nur hintergründig als Hinweis auf die Gesellschafterstellung verwenden (z.B. Fußzeile Briefbogen).
• Korporative Vereine und Stiftungen dürfen Namen und Logo im Namen ver-wenden, soweit ein durch Korporationsvertrag oder Satzung sichergestellter Einfluss der AWO einer Mehrheitsbeteiligung entspricht. Dies ist auf Anfrage dem AWO Bundesverband durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Soweit demnach keine Berechtigung zur Verwendung des AWO Logos im Namen vorliegt, kommt eine etwaige zulässige Verwendung nur als Hinweis auf die korpo-rative Mitgliedschaft in Betracht.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied, korporative Mitglied das Recht, den Namen und das Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt in dem bis zu die-sem Zeitpunkt jeweils eingeräumten Umfang zu führen, vollständig. Ein etwa neu gewählter Name oder Kennzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Kennzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Kennzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbe-zeichnungen.

§ 16 Aufsicht
(1) Der Ortsverein erkennt die Aufsicht durch den AWO-Kreisverband Region Harz e.V. an.
Der Ortsverein ist dem in seinem Gebiet bestehenden Jugendwerk nach Abs. 2 a, b, c und d 3. Spiegelstrich sowie Abs.3 und 4 zur Aufsicht berechtigt.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht des AWO-Kreisverbandes Region Harz e.V. be-stehen folgende Vorlage-, Informations-, Anhörungs- und Zustimmungspflichten für den Ortsverein:
(a) Es bestehen folgende laufenden Vorlagepflichten:
- Der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfung ist der nächst höheren Gliede-rung einzureichen.
- Der Jahresprüfbericht der Revision ist der nächsthöheren Gliederung einzu-reichen.
Die Berichte müssen sich auf die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Beaufsichtigte beherrschenden Einfluss hat, erstrecken. Die übergeordnete Gliederung kann davon in begründeten Ausnahmefällen befrei-en.
(b) In folgenden Fällen besteht eine unverzügliche Informationspflicht an die übergeordnete Gliederung:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Schutz-schirmverfahrens und Bestellung eines Sachverwalters, Eröffnung eines allg. Insolvenzverfahrens
- Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen oder Geschäftsführer/innen
- Besondere Vorkommnisse vor Ort, die geeignet sind, das Ansehen der Arbei-terwohlfahrt erheblich zu schädigen.
- Bei Gründung oder Erwerb (auch Anteilen – außer Finanzanlagen) rechtlich selbstständiger juristischer Personen.
Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf die genannten Fälle in den Körper-schaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Beaufsichtigte beherrschenden Einfluss hat.
(c) In folgenden Fällen muss die übergeordnete Gliederung angehört werden:
- Vor dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die übergeordnete Gliederung anzuhören.
(d) In folgenden Fällen ist die Zustimmung der übergeordneten Gliederung ein-zuholen:
- Über Befreiungen von der Pflicht, eine/n Wirtschaftsprüfer/in nach Ziffer 8.2. heranzuziehen, entscheidet die nächst höhere Gliederung.
- Über die Aufnahme eines korporativen Mitglieds entscheidet das zuständige Organ vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Nähere Ausführungen beschließt der Bundesausschuss in einer Richtlinie.
- Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliede-rung. Vor der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung ent-scheidet, ist die nächst höhere Gliederung anzuhören. Nach der Mitglieder-versammlung ist die Genehmigung der nächst höheren Gliederung einzuho-len. Sofern die Genehmigung nicht unmittelbar erteilt werden kann, wider-spricht die nächst höhere Gliederung der Entscheidung innerhalb einer Aus-schlussfrist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächst hö-here Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Sat-zung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
- Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, ist die Zustimmung der nächsthöheren Gliederung einzuholen.
- Vor der Bestellung des/der hauptamtlichen Ortsvereinsgeschäftsführers/in, und vor Abschluss seines/ihres Arbeitsvertrages ist die Einwilligung der übergeordneten Gliederung einzuholen. Sofern die Einwilligung nicht unmit-telbar erteilt werden kann, widerspricht die übergeordnete Gliederung der Entscheidung innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächsthöhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Besetzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
(3) Die Aufsicht der übergeordneten Gliederung umfasst das Recht zur Prüfung.
Die Aufsicht umfasst insbesondere:
- Die aufsichtsberechtigte Gliederung kann Berichte und Unterlagen des Be-aufsichtigten anfordern (z.B. Jahresabschlüsse, Budgets). Dieser ist zur un-verzüglichen Vorlage verpflichtet.
- Die aufsichtsberechtigte Gliederung hat nach vorheriger Ankündigung das Recht, die Geschäftsräume und Einrichtungen des Beaufsichtigten zu betre-ten und zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu prü-fen, Akten und Geschäftsunterlagen (Papier oder auf Datenträgern) einzu-sehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitar-beiter zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonsti-gen Arbeitsgremien teilzunehmen.
- Das Recht der aufsichtsberechtigten Gliederung, außerordentliche Mitglie-derversammlungen, bzw. Konferenzen einzuberufen.
Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann außerdem die Reviso-ren/innen anregen, eine Prüfung durchzuführen.
(4) Die Haftung der aufsichtsberechtigten Gliederung für einfache Fahrlässigkeit ist gegenüber Vereinsmitgliedern ausgeschlossen.

§ 17 Vereinsschiedsgerichtsbarkeit
(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtung unabhängige Schiedsgerich-te. Diese werden bei den Bezirksverbänden bzw. den Landesverbänden, soweit keine Bezirksverbände gebildet sind, sowie beim Bundesverband der Arbeiterwohl-fahrt gebildet.
Ausführungsbestimmungen beschließt die Bundeskonferenz in einer Schiedsord-nung.
(2) Zuständigkeit
(a) Das Schiedsverfahren gilt für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall des Ausscheidens bleibt das Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse ver-bindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden sind.
(b) Das Schiedsverfahren gilt der Sache nach
- bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzung und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen sowie in Fällen, in de-nen ein wichtiger Grund vorliegt;
- bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts, der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie über Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.
(c) Das Schiedsgericht entscheidet über:
- Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 und 3
- Anträge gemäß § 18 Abs. 6
- Anträge in Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Ver-bandsstatutes, der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie Be-schlüsse von satzungsgemäßen Organen.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer/innen). Es können Vertre-ter/innen gewählt werden. Die jeweilige Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist durch eine Geschäftsordnung festzusetzen, über die das Schiedsgericht mit einfa-cher Mehrheit beschließt. Diese muss Regelungen zur Vertretung im Verhinde-rungsfall enthalten.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sollen die Befähigung zum Richter-amt besitzen.
Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des Schiedsgerichts sein.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können von jedem/r Beteiligten wegen Be-sorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für Befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende Mit-glied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung.
Tritt während eines Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangen-heit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weite-ren Äußerungen zur Sache vorzubringen.
Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Beset-zung ohne ihr abgelehntes Mitglied durch Beschluss. Über den Fall einer Ableh-nung wird gesondert entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet über das Ableh-nungsgesuch mehrheitlich. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Im Übrigen gelten die §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend und ergän-zend.
(5) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Zustellung der Entscheidung oder des Beschlusses der Maßnahmen oder des strei-tigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.
Wird die Frist schuldlos versäumt, ist dem/der Antragsteller/in auf dessen/deren An-trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Be-gründung des Antrages sind bei der Antragstellung anzugeben. Innerhalb der An-tragfrist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Ausschlussfrist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen kann der Ortsverein
(a) eine Rüge / Verweis gegenüber dem Mitglied erteilen,
(b) ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und Benut-zens von Einrichtungen und/oder Geschäftsstellen und/oder Diensten der betroffenen Gliederung aussprechen.
(c) anordnen, dass Verletzungen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen unver-züglich zu beenden sind sowie verlangen, dass jegliche Maßnahmen und Handlungen, die auf Grund solcher Verletzungen getroffen und vorgenom-men sind, rückgängig gemacht werden.
(2) Wenn eine schwere ideelle oder materielle Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Interesse des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordert, kann das Präsidium des Bundes-verbandes den Vorstand des Bundesverbandes beauftragen, gegenüber einem Mitglied (unabhängig davon auf welcher Gliederungsebene es Mitglied ist) Ord-nungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen.
Der Bundesverband hat den jeweiligen Landes- oder Bezirksverband zunächst auf-zufordern, tätig zu werden. Lehnt dieser ein Tätigwerden ab, so kann der Bundes-verband tätig werden.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Interessen des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordern, kann die Gliederung, in der die natürliche Per-son Mitglied ist, oder der Vorstand des Bundesverbandes im Benehmen mit dem Präsidium des Bundesverbandes gegenüber Mitgliedern der jeweiligen Gliederung der Arbeiterwohlfahrt vorrübergehend das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft inklusive aller wahrgenommener Ämter, Funktionen oder Maß-nahmen gemäß Abs. 1 erklären.
(4) Vor der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme ist der/die Betroffene anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 können die Betroffenen Ein-spruch beim zuständigen Schiedsgericht erheben.
(5) Jede Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 und 3 ist dem Betroffenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Die §§ 178 und 179 ZPO gelten entsprechend. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann das Schiedsgericht eine der fol-genden Entscheidungen auf Antrag treffen:
(a) zeitweiliges Ruhen der Rechte und Pflichten,
(b) den Ausschluss aus der Arbeiterwohlfahrt.
Antragsberechtigt ist gegenüber natürlichen Personen jede Organisationsgliede-rung, unabhängig davon, ob der/die Antragsgegner der entsprechenden Verbands-gliederung angehört. Gegenüber juristischen Personen ist die nächst höhere Glie-derung antragsberechtigt.
Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 steht dem An-trag nach Absatz 6 nicht entgegen.
(7) Vor der Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2, 3 sowie vor Beantra-gung von Maßnahmen gemäß Absatz 6 ist der zur Aufsicht berechtigte Verband berechtigt, - soweit erforderlich - Ermittlungen anzustellen.

§ 19 Auflösung
Der Verein
- (a) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
- (b) ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die höhere Gliederung, in diesem Fall den AWO-Kreisverband Regi-on Harz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtäti-ge Zwecke zu verwenden hat.
Satzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung des AWO-Ortsvereins Claust-hal-Zellerfeld e.V., am 16.03.2019 in Clausthal-Zellerfeld.
gez. Ute Taube gez. Erhard Lösch
Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender
Gez. Herbert Brauer gez. Jana Lichtenberg
Kassierer Schriftführerin

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!